Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 29.05.2013 wird zurückgewiesen.
Die statthafte (s. dazu u.v.a. Beschlüsse des Senats vom 24.09.2012 - L 11 U 416/12 B - und vom 22.10.2012 - L 11 AS 1240/12 B -) Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet, denn das Sozialgericht Dortmund hat deren gegen Richterin am Sozialgericht G. gerichtetes Befangenheitsgesuch zu Recht zurückgewiesen. Der Senat verweist auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses vom 29.05.2013 (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und führt ergänzend aus:
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