LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.09.2013
L 11 KA 138/11
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 155/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.09.2013 (L 11 KA 138/11) - DRsp Nr. 2013/23546

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.09.2013 - Aktenzeichen L 11 KA 138/11

DRsp Nr. 2013/23546

Tenor

Die Klägerin trägt drei Viertel, die Beklagte trägt ein Viertel der Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen Klägerin und Beklagte je zur Hälfte. Der Streitwert für das Berufungsverfahren L 11 KA 138/11 wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.