LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.07.2012
L 12 AS 810/12 B
Vorinstanzen:
SG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 194/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.07.2012 (L 12 AS 810/12 B) - DRsp Nr. 2012/15820

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.07.2012 - Aktenzeichen L 12 AS 810/12 B

DRsp Nr. 2012/15820

Tenor

Dem Kläger wird auf seine Beschwerde für das erstinstanzliche Eilverfahren ab ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F, I bewilligt. Kosten haben die Beteiligten einander im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Streitig ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Eilverfahren, in dem der Antragsteller die Zahlung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) begehrt hat.

Der am 00.00.1973 geborene Antragsteller ist Eigentümer einer von ihm allein bewohnten Immobilie unter der Anschrift T 00, I/Westfalen mit einer Wohnfläche von ca. 120 qm und einer Grundstücksgröße von ca. 700 qm. Er stellte am 07.11.2011 beim Antragsgegner einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II. Bei Antragstellung verfügte er darüber hinaus nach seinen Angaben über ein Aktiendepot mit einem Gesamtkurswert von ca. 4.300 Euro sowie ca. 860 Euro auf einem Cashkonto.