Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 29.01.2013 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Durch Bescheid vom 31.08.2010 bewilligte die Rechtsvorgängnerin des Beklagten (nachfolgend einheitlich: Beklagter) den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 1.310,85 EUR mtl. für die Zeit vom 01.09.2010 bis 31.03.2011. Durch Änderungsbescheid vom 24.09.2010 erhöhte der Beklagte die Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.11.2010 bis 31.03.2011 auf insgesamt 1.290,85 EUR mtl. (323,00 EUR Regelleistung für den Kläger zu 1) + 378,00 EUR Regelleistung + Mehrbedarf für die Klägerin zu 2) + 589,85 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung).
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