Die Beschwerde des Erinnerungsführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 29.07.2011 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Streitig ist die Höhe der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts.
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