LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.05.2011
L 7 AS 619/11 B
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 10.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 33 AS 5310/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.05.2011 (L 7 AS 619/11 B) - DRsp Nr. 2011/12826

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.05.2011 - Aktenzeichen L 7 AS 619/11 B

DRsp Nr. 2011/12826

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 10.03.2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht (SG) Dortmund hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt.

Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.