LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.05.2011
L 19 AS 678/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 07.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 1118/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.05.2011 (L 19 AS 678/11 B ER) - DRsp Nr. 2011/9917

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.05.2011 - Aktenzeichen L 19 AS 678/11 B ER

DRsp Nr. 2011/9917

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 07.04.2011 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Antragsteller, der im laufenden Bezug von Grundsicherungsleistungen für Erwerbsfähige nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) steht, leidet u.a. an einer coronaren Zwei-Gefäß-Erkrankung (I 25.9) bei einer Hypercholesterinämie. Zur Behandlung Letzterer wurde er mit Statinen behandelt, u.a. durch Verschreibung des zugelassenen Fertigarzneimittels Sortis mit dem Wirkstoff Atorvastatin. Arzneimittel mit Statinen als Wirkstoff sind durch den Gemeinsamen Bundesausschuss in der Festbetragsgruppe "HMG-CoA-Reduktasehemmer" in der Anlage 2 der Arzneimittel-Richtlinien zusammengefasst. Der Apotheken-Abgabepreis von Sortis liegt seit Inkrafttreten der Festbetragsfestsetzungen deutlich über dem Festbetrag. Infolgedessen lehnte die gesetzliche Krankenkasse, bei der der Antragsteller versichert ist, die Versorgung mit Sortis ab. Sein Antrag, die Rechtsvorgängerin des Antragsgegners vorläufig zu verpflichten, ihm den für die Beschaffung des Medikaments Sortis erforderlichen Betrag zu zahlen, blieb erfolglos (Sozialgericht - SG - Köln Beschl. v. 10.04.2008 - S 14 AS 54/08 ER).