LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.04.2012
L 19 AS 2012/11 B
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 15.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 28 AS 1389/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.04.2012 (L 19 AS 2012/11 B) - DRsp Nr. 2012/8959

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.04.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 2012/11 B

DRsp Nr. 2012/8959

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 15.11.2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Kläger, die im Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) stehen, wenden sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ihre am 26.06.2011 erhobene Klage.

Mit Bescheid vom 03.12.2010 bewilligte der Rechtsvorgänger des Beklagten (im Folgenden einheitlich: Beklagter) den Klägern Leistungen für Dezember 2010 in Höhe von 1.188,57 EUR sowie für den Zeitraum Januar bis Mai 2011 in Höhe von 888,57 EUR mtl ...

Mit angefochtenem Bescheid vom 17.12.2010 bewilligte der Beklagte den Klägern aufgrund einer Mieterhöhung Leistungen für den Zeitraum Januar bis Mai 2011 in Höhe von 922,48 EUR pro Monat. Hierbei legte der Beklagte Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 515,48 EUR und einen Bedarf an Regelleistungen in Höhe von 861,00 EUR (323,00 EUR + 323,00 EUR + 215,00 EUR) zugrunde. Dem stellte er Einkommen in Höhe von 300,00 EUR bei der Klägerin zu 2) und Kindergeld in Höhe von 184,00 EUR bei der Klägerin zu 3) gegenüber. Von diesem Einkommen brachte der Beklagte bei der Klägerin zu 2) die Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR in Abzug.