LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.04.2011
L 20 SO 133/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 25.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 42 SO 41/11 ER

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.04.2011 (L 20 SO 133/11 B ER) - DRsp Nr. 2011/9899

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.04.2011 - Aktenzeichen L 20 SO 133/11 B ER

DRsp Nr. 2011/9899

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.02.2011 geändert und der Antrag abgelehnt.

Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Das Sozialgericht hat die Antragsgegnerin mit dem mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss vom 25.02.2011 entsprechend dem Antrag des Antragstellers verpflichtet, für die Zeit ab Antragstellung bei dem Sozialgericht (Januar 2011) bis November 2011, längstens jedoch bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 10.12.2010 (gemeint: 16.12.2010), vorläufig den Regelsatz eines Haushaltsvorstandes in Höhe von derzeit 359,00 EUR monatlich und auf dieser Grundlage auch den Mehrbedarf in Höhe von 17 v.H. nach § 30 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) zu gewähren.