LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.04.2011
L 19 AS 283/11 B ER und L 19 AS 284/11 B
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 28.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 28 AS 2855/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.04.2011 (L 19 AS 283/11 B ER und L 19 AS 284/11 B) - DRsp Nr. 2011/7833

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.04.2011 - Aktenzeichen L 19 AS 283/11 B ER und L 19 AS 284/11 B

DRsp Nr. 2011/7833

Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 28.01.2011 werden als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Antragsgegner, der der Antragstellerin laufend Grundsicherungsleistungen für Erwerbsfähige nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gewährt, stellte mit Bescheid seiner Rechtsvorgängerin vom 22.11.2010 die Absenkung des Arbeitslosengeldes II für die Zeit vom 01.12.2010 bis 28.02.2011 um monatlich 30 v. H., entsprechend 96,90 EUR fest.

Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen diesen Bescheid und Bewilligung von Prozesskostenhilfe blieb vor dem Sozialgericht erfolglos (Beschluss vom 28.01.2011).

Die hiergegen gerichteten Beschwerden sind als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft sind.