LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.04.2011
L 19 AS 236/11 B
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 27.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 3764/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.04.2011 (L 19 AS 236/11 B) - DRsp Nr. 2011/7832

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.04.2011 - Aktenzeichen L 19 AS 236/11 B

DRsp Nr. 2011/7832

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 27.01.2011 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat am 16.09.2010 vor dem Sozialgericht Köln Klage auf Bescheidung seines Widerspruchs vom 10.06.2010 gegen den Änderungsbescheid der Rechtsvorgängerin des Beklagten vom 31.05.2010 erhoben und Prozesskostenhilfe beantragt. Nachdem Letztere mit Widerspruchsbescheid vom 05.10.2010 den Widerspruch beschieden hatte, hat der Kläger auf Anfrage des Sozialgerichts sowohl den Rechtsstreit als auch den Antrag auf Prozesskostenhilfe für erledigt erklärt und beantragte, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Mit Beschluss vom 27.01.2011 hat das Sozialgericht entschieden, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten seien. Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei nicht gerechtfertigt, den Beklagten mit den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu belasten, weil trotz Ankündigung eine Widerspruchsbegründung nicht erfolgt und der behauptete Antrag auf Akteneinsicht nicht belegt sei, jedenfalls aber eine Erinnerung an die Akteneinsicht habe erfolgen müssen.