LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.04.2011
L 19 AS 143/11
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 26.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 28 AS 229/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.04.2011 (L 19 AS 143/11) - DRsp Nr. 2011/7831

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.04.2011 - Aktenzeichen L 19 AS 143/11

DRsp Nr. 2011/7831

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 26.11.2010 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Der am 00.00.1944 geborene Kläger bezog bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II), seither Altersrente sowie ergänzende Leistungen der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).

Den am 08.09.2009 beim Sozialgericht eingegangenen Schriftsatz des Klägers vom 04.09.2009 hat das Sozialgericht als Klage auf Erstattung von Mahngebühren der Stadtwerke C aus einem Elektrizitätslieferungsvertrag angesehen und die Klage mit Urteil vom 26.11.2010 abgewiesen. Dem Urteil, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, ist eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, wonach das Urteil mit der Berufung angefochten werden könne.

Dem am 22.12.2010 zugestellten Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 20.01.2011 "widersprochen", der beim Sozialgericht am 24.01.2011, einem Montag, eingetroffen ist. Mit Schreiben des Berichterstatters vom 23.02.2011 sind die Beteiligten zu einer bevorstehenden Verwerfung der Berufung als unzulässig angehört worden.

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.