LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.02.2014
L 19 AS 139/14 B ER
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 06.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 55 AS 4813/13

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.02.2014 (L 19 AS 139/14 B ER) - DRsp Nr. 2014/5140

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.02.2014 - Aktenzeichen L 19 AS 139/14 B ER

DRsp Nr. 2014/5140

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 06.01.2014 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin N, F, beigeordnet.

Gründe

I.

Die am 00.00.1976 geborene Antragstellerin ist bulgarische Staatsangehörige. Sie lebt seit 2009 in der Bundesrepublik und war nach ihren Angaben in mehreren Berufen selbständig tätig, zuletzt mit einem von April bis Juni 2013 angemeldeten Gewerbe "Betrieb eines Internet-Cafes". Nach eigenen Angaben hat sie in Bulgarien fünf Jahre die Schule besucht und keine Ausbildung absolviert. Sie versteht ein wenig, spricht jedoch kein Deutsch.

Den am 19.09.2013 gestellten Antrag auf Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 21.11.2013 mit der Begründung ab, das Aufenthaltsrecht der Antragstellerin bestehe allein zum Zwecke der Arbeitsuche, sodass sie nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sei. Über den am 18.12.2013 gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch ist nach Aktenlage bislang nicht entschieden worden.