Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (
I. Durch Bescheid vom 16.01.2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.02. bis zum 31.07.2007 und bestimmte u. a. den Vermieter C als Empfangberechtigten der Kosten für Unterkunft und Heizung. Zum 15.05.2007 zog der Kläger mit der Zustimmung der Beklagten um. Laut Mietvertrag belief sich die Kaltmiete auf 216,00 EUR. Zusätzlich war der Kläger verpflichtet, eine Pauschale für Heizung und Warmwasser von 55,00 EUR, einen Pauschalbetrag für Wasserversorgung, Entwässerung, Müllabfuhr und Grundsteuerumlage von 28,60 EUR und einen Pauschalbetrag für Strom von 35,00 EUR zu zahlen (§ 3 des Mietvertrages). Der Mietvertrag war bis zum 14.11.2007 befristet. Als Kosten für Unterkunft und Heizung für die Monate Juni und Juli 2007 wurde am 13.07.2007 auf dem Konto des Klägers ein Betrag von 434,55 EUR gutgeschrieben. Im Bewilligungsbescheid für den Folgezeitraum ab August 2007 bestimmte die Beklagte den Vermieter als Empfangsberechtigten für die Leistungen i.S.v. § 22 SGB II.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|