Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.11.2011 wird zurückgewiesen.
Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I.
Im Hauptsacheverfahren ist die Verpflichtung des Beklagten streitig, Nutzungsentschädigung ab Februar 2011 für eine Wohnung in der E-Straße 00, I, sowie die Kosten einer gerichtlichen Inanspruchnahme des Klägers durch den Vermieter dieser Wohnung (Gerichtskosten, Anwaltskosten des Vermieters und des Klägers) zu erstatten.
Bis zum 30.11.2010 lebte der Kläger gemeinsam mit seiner damaligen Lebensgefährtin D in der E-Straße 00, I. Bereits mit Schreiben vom 16.09.2010 hatten der Kläger und Frau D den Mietvertrag zum 31.12.2010 gekündigt. Mit Schreiben vom 22.12.2010 bat die "E Immobilien GmbH" den Beklagten um Bestätigung, dass Kosten für eine vom Kläger angemietete Wohnung in der C-Straße 00, I, übernommen würden. Nachdem der Beklagte mit Bescheid vom 23.12.2010 bestätigt hatte, dass er den geforderten Mietzins erstatte, mietete der Kläger die Wohnung im Januar 2011 ab 01.02.2011 an. Die letzte Mietzinszahlung für die Wohnung in der E-Straße entrichtete der Kläger im Januar 2011.
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