Der Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 25.01.2010 wird aufgehoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde, mit der sich der Kläger gegen die auf §§ 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 120 Abs. 4 Satz 1 und 2, 124 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) gestützte Aufhebung des Beschlusses vom 17.04.2007 wendet, mit dem das
Die Beschwerde ist gemäß § 172 Abs. 1 SGG statthaft. Ein gesetzlicher Ausschlusstatbestand greift nicht ein, wenn die Kläger und Beschwerdeführer sich gegen die Aufhebung bewilligter Prozesskostenhilfe wenden (Landesssozialgericht Baden-Württemberg - LSG BW -, Beschluss vom 11.07.2011, Az.: L 2 AS 1462/11 B, m.w.N).
Die Beschwerde ist auch begründet.
Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten die Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend.
Gemäß § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO kann das Gericht gegenüber einer Partei, deren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sich nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgeblich geändert verändert haben, innerhalb von vier Jahren die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|