LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.10.2013
L 7 AS 836/13 B
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 10.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 4391/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.10.2013 (L 7 AS 836/13 B) - DRsp Nr. 2013/23113

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.10.2013 - Aktenzeichen L 7 AS 836/13 B

DRsp Nr. 2013/23113

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichtes Düsseldorf vom 10.04.2013 geändert. Dem Kläger wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin Dr. O aus F beigeordnet.

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag des Klägers auf

Bewilligung von Prozesskostenhilfe

unter Hinweis auf eine mangelnde Erfolgsaussicht zu Unrecht abgelehnt.

Nach § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit den §§ 114, 115 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind gegeben.