LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.10.2012
L 11 SF 126/12 AB RG
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 26 R 1301/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.10.2012 (L 11 SF 126/12 AB RG) - DRsp Nr. 2012/21680

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.10.2012 - Aktenzeichen L 11 SF 126/12 AB RG

DRsp Nr. 2012/21680

Tenor

Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 12.03.2012 - L 11 SF 405/11 AB - hat der Senat das gegen Richter am Sozialgericht I gerichtete Ablehnungsgesuch der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin, der der Beschluss am 17.03.2012 zugestellt worden ist, hat am 21.03.2012 Anhörungsrüge erhoben und die Mitglieder des erkennenden Senats, Vorsitzender Richter am Landessozialgericht G, Richter am Landessozialgericht X und Richterin am Landessozialgericht Q, die am Beschluss mitgewirkt haben, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

II.

An einer Entscheidung ist der Senat nicht durch den Antrag auf Ablehnung der Senatsmitglieder gehindert, da das Ablehnungsgesuch offensichtlich missbräuchlich und daher unzulässig ist. Der Ablehnungsgrund wird durch keinerlei nachvollziehbarem Bezug zum konkreten Verfahren auch nur ansatzweise substantiiert. Insoweit war auch keine dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters einzuholen (ständige Rechtsprechung, z.B. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 15.10.2008 - I S 27/08 - m.w.N.).

Die Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen.