LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.10.2011
L 8 R 420/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 12.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 1407/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.10.2011 (L 8 R 420/11 B ER) - DRsp Nr. 2011/18383

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.10.2011 - Aktenzeichen L 8 R 420/11 B ER

DRsp Nr. 2011/18383

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 12.4.2011 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 61.401,81 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Herstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29.03.2010 über die Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung und Säumniszuschlägen.