LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.09.2013
L 2 AS 1667/13 B ER
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 20.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 485/13

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.09.2013 (L 2 AS 1667/13 B ER) - DRsp Nr. 2013/23545

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.09.2013 - Aktenzeichen L 2 AS 1667/13 B ER

DRsp Nr. 2013/23545

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 20.08.2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die vorläufige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Wege des Eilverfahrens.

Der am 00.00.1960 geborene Antragsteller, der nach seinen Angaben nicht über eigenes Einkommen verfügt, bewohnt laut Mietbescheinigung vom 09.06.2011 eine 69,45 qm große Vierzimmerwohnung unter der Anschrift X 00, N. Der Vermieter des Antragstellers erhob wegen seit Juli 2012 aufgelaufener Mietrückstände bei Mietkosten von 571,62 Euro monatlich (Kaltmiete monatlich 461,62 Euro, Vorauszahlungen auf Nebenkosten monatlich 110,00 Euro) mit Schriftsatz vom 09.07.2013 beim Amtsgericht N Klage auf Zahlung von 3.544,56 Euro sowie auf Räumung. Die unter dem Aktenzeichen 38 C 2460/13 geführte Klage wurde dem Antragsteller am 18.07.2013 zugestellt und mit Schriftsatz vom 28.08.2013, zugestellt am 07.09.2013, um 571,62 Euro (Mietrückstände für August 2013) erweitert.