LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.09.2013
L 19 AS 1501/13 B
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 02.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 56 AS 2911/13

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.09.2013 (L 19 AS 1501/13 B) - DRsp Nr. 2013/21644

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.09.2013 - Aktenzeichen L 19 AS 1501/13 B

DRsp Nr. 2013/21644

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller zu 1), 2), 5) und 6) wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 02.08.2013 geändert.

Dem Antragssteller zu 1), der Antragstellerin zu 2), dem Antragsteller zu 5) und der Antragstellerin zu 6) wird Prozesskostentenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ab dem 31.07.2013 ohne Berücksichtigung des Tätigwerdens des beigeordneten Rechtsanwalts im Erörterungstermin am 31.07.2013 bewilligt und Rechtsanwalt I, Lünen beigeordnet.

Gründe

- I. -

Die Antragsteller wenden sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe. Sie hatten in einem mittlerweile vergleichsweisen erledigten Eilverfahren die Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme von Mietschulden nach § 22 Abs. 8 SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehrt.