LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.09.2013
L 19 AS 1430/13 B
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 17.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 986/13

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.09.2013 (L 19 AS 1430/13 B) - DRsp Nr. 2013/21643

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.09.2013 - Aktenzeichen L 19 AS 1430/13 B

DRsp Nr. 2013/21643

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 17.06.2013 wird zurückgewiesen

Gründe

- I. -

Der Kläger wendet sich gegen eine Sanktion wegen eines Meldeversäumnisses.

Der am 00.00.1962 geborene Kläger bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Durch Bescheid vom 21.09.2012 bewilligte der Beklagte Leistungen in Höhe von 704,00 EUR mtl. für die Zeit vom 01.10.2012 bis zum 31.03.2013. Mit Schreiben vom 22.10.2012 forderte der Beklagte den Kläger unter Berufung auf § 59 SGB II i.V.m. § 309 Abs. 1 SGB III auf, am Montag dem 29.10.2012 um 14.30 Uhr zwecks eines Gespräches über die mit dem Kläger vereinbarten Aktivitäten der letzten Eingliederungsvereinbarung vorzusprechen. In dem Schreiben heißt es u.a.:

"Wenn Sie ohne wichtigen Grund dieser Einladung nicht Folge leisten, wird Ihr Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld um 10 % des für Sie nach § 20 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) maßgebenden Regelbedarfs für die Dauer von drei Monaten gemindert Unter bestimmten Voraussetzungen, wie Notwendigkeit und Eigenleistungsfähigkeit, können Reisekosten erstattet werden. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihr Jobcenter "