Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 10.07.2009 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht (
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