LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.09.2009
L 7 B 267/09 AS ER
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 10.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 229/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.09.2009 (L 7 B 267/09 AS ER) - DRsp Nr. 2009/22054

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.09.2009 - Aktenzeichen L 7 B 267/09 AS ER

DRsp Nr. 2009/22054

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 10.07.2009 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht (SG) den Antrag des Antragsteller nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) abgelehnt. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage, wie vorliegend, keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.