Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 30.03.2009 wird zurückgewiesen.
I. Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für ihr Klageverfahren vor dem Sozialgericht Köln (
Die Klägerin beantragte unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung des Hautarztes und Allergologen Dr. D, C, vom 27.05.2008 die Kostenübernahme für eine podologische Behandlung. In dieser Bescheinigung hieß es: Die bei der Klägerin vorliegenden multiplen Grunderkrankungen (AVK, CVI, Lyphmödeme, Polyzythämia vera, Bewegungseinschränkung) machten eine podologische Behandlung notwendig. Die Gefahr einer Selbstverletzung mit weiteren Ulcera sei dringend zu vermeiden. Die podologische Behandlung sei medizinisch indiziert.
Die Beklagte lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 16.07.2008 (Widerspruchsbescheid vom 10.12.2008) ab. Eine Verordnung und Abrechnung von Kosten der medizinischen Fußpflege zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung sei nach den Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) lediglich bei der Indikation "diabetisches Fußsyndrom" möglich.
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