LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.06.2009
L 7 B 85/09 AS ER
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 27.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 3/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.06.2009 (L 7 B 85/09 AS ER) - DRsp Nr. 2009/14260

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.06.2009 - Aktenzeichen L 7 B 85/09 AS ER

DRsp Nr. 2009/14260

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.01.2009 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig.

Zwar hat der Antragsteller die Beschwerdefrist versäumt, ihm ist jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Gemäß § 173 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Beschwerde binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (§ 173 Satz 3 SGG).

Gegen den ihm am 03.02.2009 durch Postzustellungsurkunde zugestellten Beschluss des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf vom 27.01.2009 hat der Antragsteller mit Schreiben vom 23.02.2009 am 04.03.2009 beim SG und damit außerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist (04.02.2009 bis 03.03.2009) Beschwerde eingelegt.