Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.01.2009 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig.
Zwar hat der Antragsteller die Beschwerdefrist versäumt, ihm ist jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Gemäß § 173 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Beschwerde binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (§ 173 Satz 3 SGG).
Gegen den ihm am 03.02.2009 durch Postzustellungsurkunde zugestellten Beschluss des Sozialgerichts (
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