LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.06.2009
L 11 B 6/09 KA ER
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 16.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 KA 21/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.06.2009 (L 11 B 6/09 KA ER) - DRsp Nr. 2009/22490

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.06.2009 - Aktenzeichen L 11 B 6/09 KA ER

DRsp Nr. 2009/22490

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 16.02.2009 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen zu 7) und 8).

Gründe:

I. Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht die sofortige Vollziehung seines Beschlusses vom 08.10.2008 angeordnet hat. Das Hauptsacheverfahren ist beim Sozialgericht (SG) Köln zum Az. S 26 KA 20/08 anhängig.

Der im Januar 1940 geborene Facharzt für Chirurgie M (Beigeladener zu 7) war für den Vertragsarztsitz 00000 L, An der B 0, vom 20.02.1995 bis 31.03.2008 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Der Landesverband Rheinland der gewerblichen Berufsgenossenschaften hat ihn mit Bescheid vom 18.01.1995 mit Wirkung ab dem 01.02.1995 zum Durchgangsarzt (D-Arzt) bestellt. In dieser Funktion war der Beigeladene zu 7) bis zum 31.03.2008 tätig. Mit Schreiben vom 15.10.2007 beantragte er die Ausschreibung seines Vertragsarztsitzes. Hierauf bewarb sich der Beigeladene zu 8), der seit 18.06.2008 als Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie in das Arztregister eingetragen ist.