LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.05.2011
L 6 AS 356/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 09.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 2710/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.05.2011 (L 6 AS 356/11 B ER) - DRsp Nr. 2011/12825

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.05.2011 - Aktenzeichen L 6 AS 356/11 B ER

DRsp Nr. 2011/12825

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 09.02.2011 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellern vorläufig für die Zeit ab dem 17.05.2011 bis zur Bestandskraft des angefochtenen Bescheides vom 19.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2010, längstens jedoch bis zum 17.11.2011 Regelbedarfe für die Antragsteller zu 1) und 2) in Höhe von monatlich 328,00 Euro sowie Sozialgeld für die Antragsteller zu 3) und 4) in Höhe von monatlich 275,00 Euro abzüglich des Kindergeldes in Höhe von je 184,00 Euro sowie Bedarfe für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 122,50 Euro je Antragsteller zu gewähren. Der Antragsgegner trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in beiden Rechtszügen.

Gründe

I.

Der 1969 geborene Antragsteller zu 1), die 1975 geborene Antragstellerin zu 2) und deren Kinder, die 1992 und 1995 geborenen Antragsteller zu 3) und 4) sind rumänische Staatsangehörige. Sie reisten am 30.09.2008 in die Bundesrepublik ein. Dem Antragsteller zu 1) wurde am 24.06.2009 eine Freizügigkeitsbescheinigung nach § 5 Freizügigkeitsgesetz EU (FreizügG/EU) erteilt.