Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 06.09.2010 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Streitig ist die Höhe der erstattungsfähigen Rechtsanwaltsgebühren im Rahmen der durch das Sozialgericht (
Mit Beschluss vom 09.07.2009 hat das
Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3102, 3103 VV RVG, 476,00 Euro
Terminsgebühr gemäß § 49 RVG i.V.m. Nr. 3106 VV RVG 200,00 Euro
Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro
19% Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG 132,24 Euro
Summe 828,24 Euro
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30.07.2009 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Sozialgerichts die Gebühren und Auslagen wie folgt fest:
Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 357,00 Euro
Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro
Nettobetrag 377,00 Euro
19% Mehrwertsteuer 71,63 Euro
Gesamtbetrag 448,63 Euro
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