LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.02.2012
L 9 AL 370/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 30.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 58 AL 905/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.02.2012 (L 9 AL 370/11 B ER) - DRsp Nr. 2012/6950

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.02.2012 - Aktenzeichen L 9 AL 370/11 B ER

DRsp Nr. 2012/6950

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 30.11.2011 geändert. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 29.11.2011 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26.10.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 15.11.2011 anzuordnen, wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet. Das Sozialgericht (SG) hat zu Unrecht die aufschiebende Wirkung der Klage vom 29.11.2011 gegen den Bescheid vom 26.10.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 15.11.2011, mit dem die Antragsgegnerin den der Antragstellerin erteilten Bildungsgutschein aufgehoben hat, angeordnet. Der entsprechende Antrag der Antragstellerin vom 11.11.2011 ist zulässig, aber unbegründet.

1. Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die genannten Bescheide ist gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig.