Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 13.11.2008 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts (
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben bot der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Nach § 86b Abs. 2 S. 2 () sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ Abs. S. 4 i.V.m. § [ZPO]).
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