LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.02.2009
L 7 B 418/08 AS
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 13.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 372/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.02.2009 (L 7 B 418/08 AS) - DRsp Nr. 2010/902

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.02.2009 - Aktenzeichen L 7 B 418/08 AS

DRsp Nr. 2010/902

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 13.11.2008 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Dortmund vom 13.11.2008 ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Das SG hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das einstweilige Rechtsschutzverfahren zu Recht abgelehnt. Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 73a Rn. 7, 7a).

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben bot der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Nach § 86b Abs. 2 S. 2 () sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ Abs. S. 4 i.V.m. § [ZPO]).