LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.01.2013
L 7 AS 1224/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 20.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 2383/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.01.2013 (L 7 AS 1224/12 B ER) - DRsp Nr. 2013/2633

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.01.2013 - Aktenzeichen L 7 AS 1224/12 B ER

DRsp Nr. 2013/2633

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 20.06.2012 dahingehend abgeändert, dass ab dem 01.10.2012 statt des Antragsgegners der Beigeladene zu 2) im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet wird, den Antragstellern vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bis zum 31.12.2012 in Höhe von 410,64 Euro monatlich zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

Die Beschwerde des Antraggegners ist nur im tenorierten Umfang begründet.

Das Sozialgericht (SG) Köln hat dem Antrag der Antragsteller auf einstweiligen Rechtsschutz mit Beschluss vom 20.06.2012 zu Recht im tenorierten Umfang stattgegeben.