LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.01.2011
L 6 AS 1914/10 B ER
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 15.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 30 AS 4409/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.01.2011 (L 6 AS 1914/10 B ER) - DRsp Nr. 2011/4100

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.01.2011 - Aktenzeichen L 6 AS 1914/10 B ER

DRsp Nr. 2011/4100

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 15.10.2010 abgeändert und der Antrag der Antragsteller auf Verpflichtung der Antragsgegnerin, die "Zustimmung zum Umzug in die Straße B 00, C" gemäß § 22 Abs. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch vorläufig zu erteilen, abgelehnt. Kosten haben die Beteiligten einander in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Streitig ist die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Zusicherung zu den Aufwendungen für die Wohnung B 00, C gemäß § 22 Abs. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu erteilen.

Die miteinander verheirateten Antragsteller beziehen als Bedarfsgemeinschaft mit ihrer 2009 geborenen Tochter K von der Antragsgegnerin Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II. Sie bewohnten zunächst eine Wohnung unter der Anschrift I-straße 00, 2. Obergeschoss, in C. Die Kaltmiete dieser 66 qm großen Wohnung betrug 359,25 Euro. Mit Bescheid vom 26.05.2010 bewilligte die Antragsgegnerin u. a. für den Zeitraum vom 01.06.2010 bis 31.10.2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zuzüglich Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) in Höhe von insgesamt 1.204,83 Euro (Regelleistungen 677,00 Euro; KdU 527,83 Euro) monatlich.