LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.11.2015
L 7 AS 1729/15 B ER
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 22.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 45 AS 2124/15

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.11.2015 (L 7 AS 1729/15 B ER) - DRsp Nr. 2015/20698

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.11.2015 - Aktenzeichen L 7 AS 1729/15 B ER

DRsp Nr. 2015/20698

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 22.09.2015 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 01.05.2015 bis zum 30.11.2015 Kosten der Unterkunft und Heizung iHv monatlich 383 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Gründe

Die Beteiligten streiten im Wesentlichen um die Frage, ob hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung ein Anordnungsgrund iSd § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG vorliegt. Dies ist vom Sozialgericht im angefochtenen Beschluss zu Unrecht verneint worden. Die zulässige Beschwerde ist hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung begründet. Der Antragsteller kann sich hinsichtlich dieser Bedarfe, die der Antragsgegner - im Gegensatz zum Regelbedarf - im Eilverfahren nicht anerkannt hat, auf einen Anordnungsgrund iSd § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG stützen. Hierzu hat der Senat ausgeführt (Beschluss vom 04.05.2015 - L 7 AS 139/15 B ER):