Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 22.09.2015 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 01.05.2015 bis zum 30.11.2015 Kosten der Unterkunft und Heizung iHv monatlich 383 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Die Beteiligten streiten im Wesentlichen um die Frage, ob hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung ein Anordnungsgrund iSd § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG vorliegt. Dies ist vom Sozialgericht im angefochtenen Beschluss zu Unrecht verneint worden. Die zulässige Beschwerde ist hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung begründet. Der Antragsteller kann sich hinsichtlich dieser Bedarfe, die der Antragsgegner - im Gegensatz zum Regelbedarf - im Eilverfahren nicht anerkannt hat, auf einen Anordnungsgrund iSd § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG stützen. Hierzu hat der Senat ausgeführt (Beschluss vom 04.05.2015 - L 7 AS 139/15 B ER):
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|