LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.11.2011
L 8 LW 20/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 08.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 LW 5/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.11.2011 (L 8 LW 20/11 B ER) - DRsp Nr. 2011/21475

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.11.2011 - Aktenzeichen L 8 LW 20/11 B ER

DRsp Nr. 2011/21475

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 8.9.2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 6.6.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.7.2011.

Die 1978 geborene Antragstellerin heiratete am 00.8.2010 den Landwirt Q, dessen Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte mit Bescheid vom 3.2.1997 festgestellt worden war. Ein Verwaltungsverfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht der Antragstellerin fand zunächst nicht statt. Am 5.5.2011 beantragte die Antragstellerin telefonisch die Befreiung von der Versicherungspflicht, da sie seit der Heirat über regelmäßiges Arbeitsentgelt bzw. - seit dem 1.10.2010 über Arbeitslosengeld - verfüge, das jährlich einen Betrag von 4.800,00 Euro überschreite.