LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.10.2013
L 2 AS 1342/13 B
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 03.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 741/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.10.2013 (L 2 AS 1342/13 B) - DRsp Nr. 2013/23111

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.10.2013 - Aktenzeichen L 2 AS 1342/13 B

DRsp Nr. 2013/23111

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 03.06.2013 aufgehoben. Der Klägerin wird für das erstinstanzliche Verfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin H, 00000 N, bewilligt.

Gründe

I.

Die Klägerin bezieht von dem Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Mit Bescheid vom 11.07.2012 bewilligte dieser ihr für den Zeitraum 01.08.2012 bis 31.01.2013 Leistungen in Höhe von monatlich 871,93 Euro. Mit Bescheid vom 14.08.2012 wurde dieser Bescheid für den Monat September 2012 teilweise aufgehoben. Die Leistungen wurden auf 742,95 Euro reduziert. Hintergrund der Neuberechnung war eine im August 2012 erfolgte Guthabenauszahlung von 119,90 Euro auf Heiz- und Warmwasserkosten aufgrund einer Heiz- und Betriebskostenabrechnung vom 12.07.2012.