Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.04.2013 wird zurückgewiesen.
I.
Die Klägerin bezog zusammen mit ihrem Ehemann und ihren vier minderjährigen Kindern im Jahr 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Durch Bescheid vom 08.07.2010 bewilligte der Beklagte den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit ab dem 01.07.2010. Der Ehemann der Klägerin bezog eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.
In der Zeit vom 17.07.2010 bis zum 23.08.2010 hielt sich die Familie im Ausland auf. Der Beklagte genehmigte die Ortsabwesenheit in der Zeit vom 17.07.2010 bis zum 07.08.2010. Am 23.08.2010 sprach die Klägerin beim Beklagten vor.
Der Beklagte stellte zum 01.08.2010 die Zahlung von Leistungen ein. Durch Bescheid vom 23.08.2010 wurde festgestellt, dass für den Zeitraum vom 01.08.2010 bis zum 22.08.2010 keine Leistungen und für den Zeitraum vom 23.08.2010 bis zum 31.08.2010 insgesamt 362,85 EUR bewilligt werden.
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