LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.10.2013
L 11 KR 210/13 B
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 18.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 29 KN 98/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.10.2013 (L 11 KR 210/13 B) - DRsp Nr. 2013/23109

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.10.2013 - Aktenzeichen L 11 KR 210/13 B

DRsp Nr. 2013/23109

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss des Sozialgerichts Köln vom 18.12.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts (SG) Köln vom 18.12.2012, mit dem das SG den Streitwert für das Verfahren und die Widerklage auf 7.265,44 EUR festgesetzt hat.

Die klagende Gesellschaft betreibt ein nach § 108 Nr. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zur Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassenes Krankenhaus. Die bei der Beklagten versicherte Frau U (im Folgenden: die Versicherte) befand sich in der Zeit vom 04.02.2009 bis 04.03.2009 in stationärer Behandlung.

Der Kläger stellte der Beklagten mit Schreiben vom 12.03.2009 den Aufenthalt der Versicherten in Höhe von 10.751,26 EUR in Rechnung. Der Rechnungsbetrag wurde am 23.03.2009 vollständig durch die Beklagte unter Vorbehalt bezahlt. Anschließend verrechnet die Beklagte am 01.10.2009 und 18.10.2010 einen Betrag in Höhe von 6.254,69 EUR und 910,75 EUR.