LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.09.2013
L 8 R 361/13 B ER
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 22.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 179/13

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.09.2013 (L 8 R 361/13 B ER) - DRsp Nr. 2013/21642

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.09.2013 - Aktenzeichen L 8 R 361/13 B ER

DRsp Nr. 2013/21642

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 22.3.2013 geändert. Die aufhebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 19.12.2012 wird insoweit angeordnet, als die Antragsgegnerin Beitragsforderungen für den Zeitraum bis zum 31.12.2006 nebst Säumniszuschlägen geltend macht. Im Übrigen wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet, soweit die Antragsgegnerin ihrer Forderung Arbeitsentgelt zugrunde legt, das sie nach § 14 Abs. 2 SGB IV hochgerechnet hat. Von den Kosten des gesamten Verfahrens trägt die Antragsgegnerin 3/4, die Antragstellerin 1/4. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 14.992,95 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen einen Betriebsprüfungsbescheid der Antragsgegnerin, mit dem diese Sozialversicherungsbeiträge sowie darauf entfallende Säumniszuschläge nachfordert.