LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.09.2013
L 6 SF 270/13 ER
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 09.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 30 AS 3329/13

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.09.2013 (L 6 SF 270/13 ER) - DRsp Nr. 2013/21641

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.09.2013 - Aktenzeichen L 6 SF 270/13 ER

DRsp Nr. 2013/21641

Tenor

Der Antrag des Antragstellers, die Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 09.08.2013 einstweilen auszusetzen, wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner.

Gründe

Der Aussetzungsantrag ist zulässig.

Bei verständiger Würdigung des hilfsweise gestellten Antrags, die Vollstreckung aus dem angefochtenen Beschluss auszusetzen, handelt es sich um einen Antrag nach § 199 Abs. 2 SGG. Danach kann der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen, wenn das Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Diese Entscheidung steht in einem zeitlichen, nicht inhaltlichen Abhängigkeitsverhältnis zur Entscheidung über die Beschwerde als Hauptsacheentscheidung. Sie ist dieser Entscheidung vorgeschaltet, indem hier lediglich über die vorläufige Aussetzung der Vollstreckung aus dem angefochtenen Beschluss bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu befinden ist.