LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.09.2013
L 12 AS 1780/12 B
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 31.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 SF 153/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.09.2013 (L 12 AS 1780/12 B) - DRsp Nr. 2013/21640

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.09.2013 - Aktenzeichen L 12 AS 1780/12 B

DRsp Nr. 2013/21640

Tenor

Auf die Beschwerde des Erinnerungsführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 31.07.2012 geändert. Der aus der Staatskasse zu erstattende Betrag wird auf 559,30 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen. Kosten sind im Erinnerungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der von der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung streitig.

Im Hauptsacheverfahren erhoben die Kläger am 29.02.2008 Klage gegen die Bescheide vom 07.09.2007 und 18.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.01.2008 und wendeten sich gegen die vorläufige Gewährung von Leistungen in der Zeit vom 01.10. bis 31.12.2007 sowie vom 01.01. bis 31.03.2008.

Mit Schriftsatz vom 15.07.2008 beantragten die Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Erinnerungsführers, die ihnen mit Beschluss vom 20.08.2008 für die Zeit ab 22.07.2008 bewilligt wurde. Ebenfalls mit Beschluss vom 20.08.2008 wurde der Rechtsstreit im Hinblick auf das zwischen den Beteiligten ebenfalls anhängige Verfahren S 12 AS 128/05 zum Ruhen gebracht, da die dort zur Entscheidung anstehenden Sach- und Rechtsfragen auch Einfluss auf das vorliegende Verfahren hatten.