LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.07.2012
L 7 AS 1047/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 29.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 27 AS 1101/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.07.2012 (L 7 AS 1047/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/15819

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.07.2012 - Aktenzeichen L 7 AS 1047/12 B ER

DRsp Nr. 2012/15819

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 29.05.2012 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für das Beschwerdeverfahren Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ab Antragstellung bewilligt und Rechtsanwalt T aus H beigeordnet.

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet.

Das Sozialgericht (SG) hat zu Recht den Antragsgegner verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 374,00 EUR ab dem 08.05.2012 bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens, längstens jedoch für sechs Monate zu erbringen.

Denn der Antragsteller hat sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund bezüglich des Regelbedarfs hinreichend glaubhaft gemacht.