LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.07.2012
L 18 R 1144/11 B
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 16.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 1250/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.07.2012 (L 18 R 1144/11 B) - DRsp Nr. 2012/15818

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.07.2012 - Aktenzeichen L 18 R 1144/11 B

DRsp Nr. 2012/15818

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 16.11.2011 geändert und der Rechtsstreit an das Landgericht Köln verwiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgen den Kosten in der Hauptsache. Die Beschwerde an das Bundessozialgericht wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Beschwerde ist begründet.

Zu Recht ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass der von der Klägerin beschrittene Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht gegeben ist, weil es sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit handelt. Entgegen der angefochtenen Entscheidung ist stattdessen aber nicht der Rechtsweg zu den Arbeits-, sondern derjenige zu den ordentlichen Gerichten in Zivilsachen gegeben. Die besondere Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen besteht nicht, weil die Klägerin nicht als Hinterbliebene eines Arbeitnehmers streitet.