LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.07.2009
L 7 B 373/08 AS NZB
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 26.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen AS 21/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.07.2009 (L 7 B 373/08 AS NZB) - DRsp Nr. 2009/17826

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.07.2009 - Aktenzeichen L 7 B 373/08 AS NZB

DRsp Nr. 2009/17826

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 16.10.2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG) Münster vom 16.10.2008 ist gemäß § 145 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) unbegründet.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der ab dem 01.04.2008 gültigen Fassung bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts (LSG), wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt nicht 750,00 Euro. Die Berufung betrifft auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr. Die Klägerin begehrt anlässlich der Teilnahme an einem Deutsch-Intensivkurs, der in der Zeit vom 09.01.2006 bis 31.03.2006 stattfand, eine Kursgebühr in Höhe von 196,00 Euro und für die Fahrtkosten in Höhe von 186,00 Euro.