LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.06.2011
L 7 AS 2096/10 B
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 22.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 512/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.06.2011 (L 7 AS 2096/10 B) - DRsp Nr. 2011/11786

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.06.2011 - Aktenzeichen L 7 AS 2096/10 B

DRsp Nr. 2011/11786

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 22.11.2010 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht (SG) hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt.

Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.