Tenor
Der Streitwert für das Verfahren L 11 KA 106/10 B ER wird auf 40.500,00 EUR festgesetzt. Der Streitwert für das Verfahren L 11 KA 119/10 B ER wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 4 i. V. m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) ist der Streitwert in Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit aufgrund richterlichen Ermessens nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen, soweit nichts anderes geregelt ist. Maßgeblich ist grundsätzlich dessen wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12.08.2009 - L 11 KA 102/08 KA - und 20.01.2010 - L 11 B 13/09 KR -).
1. L 11 KA 106/10 B ER: