LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.05.2013
L 7 AS 742/13 B ER
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 09.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 60 AS 1133/13

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.05.2013 (L 7 AS 742/13 B ER) - DRsp Nr. 2013/18038

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.05.2013 - Aktenzeichen L 7 AS 742/13 B ER

DRsp Nr. 2013/18038

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 09.04.2013 dahingehend geändert, dass die Antragsgegnerin vorläufig verpflichtet wird, den Regelbedarf für den Monat März 2013 ab dem 14.03.2013 zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin dem Grunde nach.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist im tenorierten Umfang begründet, ganz überwiegend aber unbegründet.