LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.05.2013
L 6 SF 27/13
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 30.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 38 AS 4948/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.05.2013 (L 6 SF 27/13) - DRsp Nr. 2013/16509

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.05.2013 - Aktenzeichen L 6 SF 27/13

DRsp Nr. 2013/16509

Tenor

Der Antrag des Antragstellers, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 30.01.2013 einstweilen auszusetzen, wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner.

Gründe

Die Entscheidung beruht auf § 199 Abs. 2 SGG. Danach kann der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen, wenn das Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat.

Der Aussetzungsantrag ist zulässig. Der vom Antragsteller mit der Beschwerde angefochtene (- den Antragstellern am 07.03.2013 zugestellte -) Beschluss des Sozialgerichts vom 30.01.2013, ist ein vollstreckbarer Titel (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 SGG). Mit ihm wurde der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsgegnern vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 12.12.2012 bis zum 28.02.2013 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, jedoch abgesenkt um 20 Prozent, zu zahlen. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (s § 175 Satz 1 und 2 SGG).