Die Beschwerde der Klägerinnen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 01.12.2011 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I. In der Hauptsache ist streitig, in welcher Höhe Kindergeldzahlungen auf die Leistungen nach dem SGB II anzurechnen sind.
Die am 00.00.1966 geborene Klägerin zu 1) bezieht Leistungen nach dem SGB II. Sie lebt mit ihrem Sohn S, geboren am 00.00.1988, und mit ihrer am 00.00.1995 geborenen Tochter K, der Klägerin zu 2), gemeinsam in einem Haushalt.
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