LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.05.2012
L 20 AY 29/12 B
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 13.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 44 AY 142/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.05.2012 (L 20 AY 29/12 B) - DRsp Nr. 2012/11051

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.05.2012 - Aktenzeichen L 20 AY 29/12 B

DRsp Nr. 2012/11051

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 13.02.2012 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Kläger begehren mit ihrer Beschwerde Prozesskostenhilfe für ein Verfahren vor dem Sozialgericht, in dem die Gewährung eines vorläufigen Darlehens streitig ist.

Die Kläger zu 1 und 2 sowie ihre gemeinsame Tochter, die Klägerin zu 3, beziehen seit November bzw. Dezember 2010 laufend Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) von der Beklagten. Die entsprechenden Leistungsbescheide ergingen entweder ausdrücklich oder konkludent durch Auszahlung für jeweils einen Kalendermonat.