LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.05.2012
L 19 AS 250/10 B
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 29.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 27 AS 94/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.05.2012 (L 19 AS 250/10 B) - DRsp Nr. 2012/10910

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.05.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 250/10 B

DRsp Nr. 2012/10910

Tenor

Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 29.01.2010 geändert. Die der Beschwerdegegnerin aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung wird auf 160,65 EUR festgesetzt. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Streitig ist die Höhe der nach abgeschlossenem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung.

Mit Bescheid vom 17.02.2009 bewilligte der Antragsgegner der aus der Antragstellerin und ihrem Partner bestehenden Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) unter Ansatz eines nachgewiesenen Nettoerwerbseinkommens im Februar 2009 i.H.v. 339,56 EUR sowie geschätzter zu erwartender Nettoeinkünfte von 400,00 EUR monatlich im Folgezeitraum bis zum 31.07.2009.